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BGB § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld

BGB § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld

[ Auszug: (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder ... ]